Diese Seite soll eine Beschreibung für Energetiker sein.
    Eine Hilfestellung für angehende Energetiker mit Gewerbeberechtigung.
    Wie werde ich Energetiker ist auch eine Frage der rechtlichen
    Grundlagen und Ihrer Erwartungen.
    
    Die nachfolgende Information habe ich von der Wirtschaftskammer. Diese berät Sie sicherlich gerne. Juristische Texte und Vorgaben der Kammern, ändern sich immer wieder.
    Ich will Ihnen nur einen Weg, einen Beratungsweg für Energetiker aufzeigen.
    
    
    
    
    
    Berufsbild Humanenergetik
    Stand vom 9. August 2013
    
    (basierend auf dem Berufsbild Humanenergethik ((BB HE) gemäß dem Beschluss
    des Fachverbandsausschusses des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes vom 12. Juni 2007, gemäß dem
    Beschluss des Fachverbandsausschusses des
    Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister gemäß § 65 WKG vom 1. Juni 2010, in der Fassung des Beschlusses des Fachverbandsobmannes des
    Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister vom 9. August
    2013)
    
    
    Präambel
    
    Das vorliegende Berufsbild gilt für alle Personen, die im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfe- stellung zur Erreichung
    einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit…“ mittels einer oder mehrerer der im Anhang „Methodenkatalog Humanenergetik“ in der jeweils gültigen Fassung
    angeführten Methoden tätig sind.
    
    Es dient in erster Linie dazu:
    
    - 
        ein klares berufliches Selbstverständnis zu fördern,
    
 
    - 
        die Möglichkeiten und Grenzen der gewerblichen Tätigkeit zu definieren
        und
    
 
    - 
        den Gewerbetreibenden einen Katalog der dem Berufsbild Humanenergetik zugeordneten Methoden zu geben.
    
 
    
    Auch den KlientInnen soll das vorliegende Berufsbild dabei behilflich sein, die Dienstleistungen der Humanenergetik transparent zu machen.
    
    Weiters ist das Berufsbild auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen,
    eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen
    Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen.
    
    Das Berufsbild kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der Entwicklung gewachsene, gegen- wärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem
    Gewerbe eigen- tümlichen Tätigkeitsfelder auf.
    
    Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes können das
    Berufsbild und die im An- hang genannten Methoden
    im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes inhaltliche Änderungen
    erfahren.
    
    
    Berufsbild
    
    Die Ausübung des Berufes umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie,
    Energielenkung und Energiefluss mit ein.
    
    
    
    Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten:
    
    - 
        Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der KlientInnen.
    
 
    
    - 
        Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden,
        Fülle- oder Leere- zuständen der Energieflüsse bzw. Über- oder Unteraktivität des Energiesystems.
    
 
    
    - 
        Die Beurteilung der in Punkt 2. angeführten Zustände unter Verwendung
        energetischer Hilfsmittel wie z.B. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc. (siehe
        Anhang).
    
 
    
    - 
        Die Anwendung der im Anhang genannten, energetischen Methoden einschließlich der An- wendung energetischer Substanzen (z.B. Blütenessenzen und
        andere komplementär- medizinische Substanzen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arznei- mittel sind und nicht unter das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
        (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) fallen).
    
 
    
    - 
        Die Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die Zuführung, Lenkung oder
        Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung der körperlichen und
        energeti- schen Ausgewogenheit und die damit verbundene Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen.
    
 
    
    - 
        Die Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung mit den im
        Anhang genannten, ener- getischen Methoden.
    
 
    
    - 
        Die Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und
        Behelfe zur Abgabe an die KlientInnen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.
    
 
    
    
    Grenzen des Tätigkeitsbereiches
    
    Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die in
    den Vorbehaltsbereich reglementierter Gewerbe oder freier Berufe fallen.
    
    Insbesonders ist zu beachten:
    
    - 
        HumanenergetikerInnen sind nicht zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten berechtigt. Diese fallen in den Vorbehaltsbereich des ärztlichen Berufes, der
        gemäß § 2 Abs 2 Ärzte- gesetz wie folgt definiert ist:
    
 
    
    „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Er- kenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar
    am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
    
    
        - 
            die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen
            von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von
            Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
        
 
        - 
            die Beurteilung von in Z1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel;
        
 
        - 
            die Behandlung solcher Zustände (Z1);
        
 
        - 
            die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der
            Entnahme oder Infusion von Blut;
        
 
        - 
            die Vorbeugung von Erkrankungen;
        
 
    
 
    
    
    
    
        - 
            die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der
            medizinischen Fortpflan- zungshilfe;
        
 
        - 
            die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfs- mitteln;
        
 
        - 
            die Vornahme von Leichenöffnungen.“
        
 
    
 
    
    - 
        HumanenergetikerInnen sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und
        Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen, beruflichen
        Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen Beziehungen sowie Kommu- nikationsthemen im Sinne des reglementierten
        Gewerbes Lebens- und Sozialberatung be- rechtigt, deren fachgerechte Durchführung die Erbringung des in der
        Lebens- und Sozialbe- ratungsverordnung (BGBl.II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr.
        112/2006) angeführten Befähi- gungsnachweis voraussetzt.
    
 
    
    - 
        HumanenergetikerInnen sind nicht zur bewussten und geplanten Behandlung von psycho- sozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
        Leidenszuständen  mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden berechtigt. Die
        fachgerechte Durch- führung der Psychotherapie erfordert die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die durch das Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl.
        I Nr. 98/2001) geregelt ist.
    
 
    
    - 
        HumanenergetikerInnen sind nicht zu Tätigkeiten berechtigt, die dem physiothera-
        peutischen Dienst zuzuordnen und durch das MTD-Gesetz geregelt sind. Dazu zählen
        ge- mäß § 2 Abs 1 MTD-Gesetz insbesondere alle Arten von Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen,
        Ultraschall- therapie, Atemtherapie, alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren.
    
 
    
    - 
        Die gewerbliche Tätigkeit der HumanenergetikerInnen schließt insbesondere auch alle
        Tätigkeiten aus, die den reglementierten Gewerben der Massage und der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. Dazu zählen auch
        Massagetechniken, die mit Shiatsu oder Akupressur vergleichbar sind, oder solche Tätigkeiten, die dem Massagegewerbe oder dem Kosmetik-Gewerbe vorbehaltene
        Kenntnisse der Hygiene erfordern.
    
 
    
    Ebenso ist laut § 5 Lebensmittelsicherheits- und
    Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter an-  derem Folgendes zu berücksichtigen:
    
    „Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten
    Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.
    
    Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
    
    - 
        zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft
        und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
    
 
    - 
        Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
    
 
    - 
        Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigen- schaften besitzt, obwohl
        alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften
        besit- zen.“
    
 
    
    „Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung
    einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder
    Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den
    Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“
    
    Sinngemäß gelten diese Aussagen auch für Kosmetika, wie z.B. Massageöle
    usw..