Diese Seite soll eine Beschreibung für Energetiker sein.
Eine Hilfestellung für angehende Energetiker mit Gewerbeberechtigung.
Wie werde ich Energetiker ist auch eine Frage der rechtlichen
Grundlagen und Ihrer Erwartungen.
Die nachfolgende Information habe ich von der Wirtschaftskammer. Diese berät Sie sicherlich gerne. Juristische Texte und Vorgaben der Kammern, ändern sich immer wieder.
Ich will Ihnen nur einen Weg, einen Beratungsweg für Energetiker aufzeigen.
Berufsbild Humanenergetik
Stand vom 9. August 2013
(basierend auf dem Berufsbild Humanenergethik ((BB HE) gemäß dem Beschluss
des Fachverbandsausschusses des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes vom 12. Juni 2007, gemäß dem
Beschluss des Fachverbandsausschusses des
Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister gemäß § 65 WKG vom 1. Juni 2010, in der Fassung des Beschlusses des Fachverbandsobmannes des
Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister vom 9. August
2013)
Präambel
Das vorliegende Berufsbild gilt für alle Personen, die im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfe- stellung zur Erreichung
einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit…“ mittels einer oder mehrerer der im Anhang „Methodenkatalog Humanenergetik“ in der jeweils gültigen Fassung
angeführten Methoden tätig sind.
Es dient in erster Linie dazu:
-
ein klares berufliches Selbstverständnis zu fördern,
-
die Möglichkeiten und Grenzen der gewerblichen Tätigkeit zu definieren
und
-
den Gewerbetreibenden einen Katalog der dem Berufsbild Humanenergetik zugeordneten Methoden zu geben.
Auch den KlientInnen soll das vorliegende Berufsbild dabei behilflich sein, die Dienstleistungen der Humanenergetik transparent zu machen.
Weiters ist das Berufsbild auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen,
eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen
Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen.
Das Berufsbild kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der Entwicklung gewachsene, gegen- wärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem
Gewerbe eigen- tümlichen Tätigkeitsfelder auf.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes können das
Berufsbild und die im An- hang genannten Methoden
im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes inhaltliche Änderungen
erfahren.
Berufsbild
Die Ausübung des Berufes umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie,
Energielenkung und Energiefluss mit ein.
Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten:
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Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der KlientInnen.
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Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden,
Fülle- oder Leere- zuständen der Energieflüsse bzw. Über- oder Unteraktivität des Energiesystems.
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Die Beurteilung der in Punkt 2. angeführten Zustände unter Verwendung
energetischer Hilfsmittel wie z.B. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc. (siehe
Anhang).
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Die Anwendung der im Anhang genannten, energetischen Methoden einschließlich der An- wendung energetischer Substanzen (z.B. Blütenessenzen und
andere komplementär- medizinische Substanzen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arznei- mittel sind und nicht unter das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
(LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) fallen).
-
Die Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die Zuführung, Lenkung oder
Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung der körperlichen und
energeti- schen Ausgewogenheit und die damit verbundene Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen.
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Die Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung mit den im
Anhang genannten, ener- getischen Methoden.
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Die Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und
Behelfe zur Abgabe an die KlientInnen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.
Grenzen des Tätigkeitsbereiches
Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die in
den Vorbehaltsbereich reglementierter Gewerbe oder freier Berufe fallen.
Insbesonders ist zu beachten:
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HumanenergetikerInnen sind nicht zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten berechtigt. Diese fallen in den Vorbehaltsbereich des ärztlichen Berufes, der
gemäß § 2 Abs 2 Ärzte- gesetz wie folgt definiert ist:
„Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Er- kenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar
am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
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die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen
von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von
Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
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die Beurteilung von in Z1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel;
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die Behandlung solcher Zustände (Z1);
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die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der
Entnahme oder Infusion von Blut;
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die Vorbeugung von Erkrankungen;
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die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der
medizinischen Fortpflan- zungshilfe;
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die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfs- mitteln;
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die Vornahme von Leichenöffnungen.“
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HumanenergetikerInnen sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und
Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen, beruflichen
Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen Beziehungen sowie Kommu- nikationsthemen im Sinne des reglementierten
Gewerbes Lebens- und Sozialberatung be- rechtigt, deren fachgerechte Durchführung die Erbringung des in der
Lebens- und Sozialbe- ratungsverordnung (BGBl.II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr.
112/2006) angeführten Befähi- gungsnachweis voraussetzt.
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HumanenergetikerInnen sind nicht zur bewussten und geplanten Behandlung von psycho- sozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden berechtigt. Die
fachgerechte Durch- führung der Psychotherapie erfordert die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die durch das Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl.
I Nr. 98/2001) geregelt ist.
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HumanenergetikerInnen sind nicht zu Tätigkeiten berechtigt, die dem physiothera-
peutischen Dienst zuzuordnen und durch das MTD-Gesetz geregelt sind. Dazu zählen
ge- mäß § 2 Abs 1 MTD-Gesetz insbesondere alle Arten von Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen,
Ultraschall- therapie, Atemtherapie, alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren.
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Die gewerbliche Tätigkeit der HumanenergetikerInnen schließt insbesondere auch alle
Tätigkeiten aus, die den reglementierten Gewerben der Massage und der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. Dazu zählen auch
Massagetechniken, die mit Shiatsu oder Akupressur vergleichbar sind, oder solche Tätigkeiten, die dem Massagegewerbe oder dem Kosmetik-Gewerbe vorbehaltene
Kenntnisse der Hygiene erfordern.
Ebenso ist laut § 5 Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter an- derem Folgendes zu berücksichtigen:
„Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten
Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.
Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
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zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft
und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
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Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
-
Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigen- schaften besitzt, obwohl
alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften
besit- zen.“
„Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung
einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder
Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den
Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“
Sinngemäß gelten diese Aussagen auch für Kosmetika, wie z.B. Massageöle
usw..